AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB
(Liefer- und Einkaufsbedingungen)

A. Allgemeine Lieferbedingungen

§1 Geltungsbereich

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmers erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
(2) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen i.S.d. § 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, unterliegen dem Schriftformerfordernis und gelten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen, einschließlich aller Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben Vorrang vor diesen AGB, bedürfen aber zu ihrer Wirksamkeit eines schriftlichen Vertrages bzw. unserer schriftlichen Zustimmung. Das Schriftformerfordernis entfällt auch bei nachträglichen Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen nicht.
(4) Abweichende oder entgegenstehende AGB des Käufers werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Die Durchführung von Lieferungen, Leistungen oder die Abgabe von Angeboten ist nicht als eine solche Zustimmung zu werten.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

(1) In Prospekten, Anzeigen, etc. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Der Umfang unserer Leistungspflicht wird allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung festgelegt. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns im Allgemeinen 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden. Im Bedarfsfall kann die Angebotsgültigkeitsdauer aufgrund besonderer Erfordernisse angepasst werden.
(2) Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten uns nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
(3) Bei Abweichungen von der Bestellung gilt die Zustimmung des Kunden als erteilt, wenn dieser nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung widerspricht. Dies gilt nicht, wenn zentrale Vertragsbestandteile betroffen sind, von denen uns bekannt ist oder bekannt sein musste, dass diese für unseren Kunden wesentlich sind.
(4) Wir haften grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen bzw. durch unklare oder mündliche Angaben ergeben.
(5) Lieferverträge kommen erst dann zustande bzw. werden für uns erst dann verbindlich, wenn wir uns zugegangene Bestellungen schriftlich angenommen, uns zugegangene Annahmeerklärungen schriftlich bestätigt oder wir die vom Kunden bestellten Waren geliefert haben.

§ 3 Preise, Preisänderungen

(1) Erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt eine verbindliche Preisfestlegung. Vorausgesetzt, dass sich die, der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten, Auftragsdaten nicht verändern. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer in Euro, falls diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
(2) Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager ohne die Kosten für Verpackung und Fracht und sind ohne Verbindlichkeit für etwaige Nachbestellungen. Anfallende Fracht‑, Maut‑, Umwelt- und Abwicklungspauschalen werden dem Kunden, gemäß individueller Vereinbarungen, in Rechnung gestellt.
(3) Für den Fall, dass wir in Fremdwährung abschließen sollten, gilt der am Tag des Vertragsschlusses gültige Wechselkurs als verbindlich. Bei Kursänderungen von mehr als 2,5% sind wir zur entsprechenden Preisänderung berechtigt.
(4) Bei Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen sind wir berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.
(5) Auf im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die nach unserer Ansicht zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, werden wir den Auftraggeber hinweisen. Diese, auf Verlangen des Auftraggebers, ausgeführten Leistungen sind zusätzlich zu vergüten. Dies gilt insbesondere für alle im Zusammenhang mit Montagen anfallenden Arbeiten.
(6) Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über‑, Nacht‑, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
Die Montage wird gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung nach Zeitberechnung abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist.

§ 4 Zahlung

(1) Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
(2) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
(3) Die edm aerotec GmbH ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Weiterhin können entsprechend dem Montagefortschritt wöchentlich oder monatlich angemessene Abschlagszahlungen verlangt werden. Wird die Montage auf Veranlassung des Bestellers für einen nicht unerheblichen Zeitraum unterbrochen, kann die edm aerotec GmbH die bis dahin erbrachten Leistungen abrechnen.
(4) Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich auf dem Bankkonto der edm aerotec GmbH gutgeschrieben ist.
(5) Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Zudem sind wir in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(6) Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so sind wir auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten (§ 321 BGB).
(7) Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(8) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, den jeweiligen gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.
(9) Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftig festgestellte oder von uns nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.

§ 5 Vermögensverschlechterung des Bestellers

(1) Werden der edm aerotec GmbH Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung des Vermögens des Bestellers ergibt und die zu berechtigten Zweifeln über die vertragsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers Anlass geben, kann die edm aerotec GmbH die ihr obliegende Leistung verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet.
(2) Falls der Besteller nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit leistet, kann die edm aerotec GmbH vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung der edm aerotec GmbH ganz oder teilweise erbracht ist.

§ 6 Mitwirkung des Bestellers bei auswärtigen Montagen

(1) Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung von Montagen, die nicht am Firmensitz der edm aerotec GmbH durchgeführt werden, auf seine Kosten zu unterstützen und technische Hilfestellungen zu leisten.
(2) Der Besteller hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt die edm aerotec GmbH von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.

§ 7 Ersatzleistungen des Bestellers

Werden ohne Verschulden der edm aerotec GmbH bei auswärtiger Montage die von ihr gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne ihr Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

§ 8 Montagefrist, Montageverzögerung

(1) Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
(2) Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die von der edm aerotec GmbH nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein.
(3) Erwächst dem Besteller infolge Verzuges der edm aerotec GmbH ein Schaden, so ist der Besteller berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil, der von der edm aerotec GmbH zu montierenden Anlage, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Eine Verzugsentschädigung kann jedoch erst dann verlangt werden, wenn der Besteller nach Verzugseintritt nochmals schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Werktagen gesetzt hat und der Verzug nach Fristablauf noch andauert.
(4) Setzt der Besteller der edm aerotec GmbH – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen der edm aerotec GmbH in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

Weitere Ansprüche wegen Verzug bestimmen sich ausschließlich nach § 9 dieser Bedingungen.

§ 9 Lieferfristen

(1) Lieferfristen beginnen stets erst nach Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten und gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, eine verbindliche Lieferfrist wurde schriftlich zugesagt. Zeichnet sich eine Verzögerung der Lieferung ab, teilen wir dies unverzüglich nach Kenntniserlangung mit.
(2) Verzögern sich Durchführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden wir insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf unser Verlangen nicht unverzüglich Abhilfe, so können wir Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass wir nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werden. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht uns Anspruch auf Ersatz aller bisher entstandenen Aufwendungen zu.
(3) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des
§ 12 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
(4) Haben wir die Verzögerung nicht zu vertreten, wie z.B. bei Energiemangel, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, höherer Gewalt oder Verzögerungen unserer Lieferanten, verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Besteller als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
(5) Die Dauer einer, vom Besteller im Fall der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist, muss angemessen lang sein. Die Frist beginnt mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns.

§ 10 Versand, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern die Teillieferungen dem Käufer im Einzelfall zuzumuten sind.
(2) Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
(3) Nehmen wir den Liefergegenstand aus Gründen zurück, die wir nicht zu vertreten haben, so trägt der Kunde die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei der edm aerotec GmbH.
(4) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

  • die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Inbetriebnahme schuldet, die Inbetriebnahme abgeschlossen ist,
  • der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 10 (4) mitgeteilt hat und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit der Lieferung oder Inbetriebnahme 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit der Lieferung oder Inbetriebnahme 6 Werktage vergangen sind und
  • der Auftragnehmer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

(5) Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist die edm aerotec GmbH zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
(6) Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der edm aerotec GmbH, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 12 Werktagen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
(7) Mit der Abnahme entfällt die Haftung der edm aerotec GmbH für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

§ 11 Mängelansprüche

(1) Ist die von uns erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft, dürfen wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen – in der Regel zwei – sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich der edm aerotec GmbH anzuzeigen.
(2) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist. Die Gewährleistungspflicht beginnt mit dem Datum der Lieferung bzw. der Abnahme. Unsere Bemühung zur Beseitigung von Mängeln nach Ablauf der gesetzlichen Frist gilt nicht als Verzicht auf den Ablauf der Gewährleistungspflicht, sondern als unverbindliche Kulanzleistung gegenüber unseren Kunden.
(3) Für Zukaufteile gilt die Gewährleistungspflicht des jeweiligen Herstellers.
(4) Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Es gilt
§ 640 Abs. 2 BGB. Ansonsten sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des Bestellers Mängel uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung, schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereit zu halten. 
(5) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sein denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen. Die Haftung der edm aerotec GmbH besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist.(6) Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, ohne vorherige Genehmigung der
edm aerotec GmbH Änderungen durch den Besteller oder Dritte an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung und die Haftung der edm aerotec GmbH für die daraus entstehenden Folgen wird aufgehoben.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die edm aerotec GmbH sofort zu verständigen ist, oder wenn die edm aerotec GmbH – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der edm aerotec GmbH Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
(7) Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die edm aerotec GmbH – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Sie trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der edm aerotec GmbH eintritt.
(8) Lässt die edm aerotec GmbH – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine, ihr gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
(9) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(10) Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(11) Die vorstehenden Regelungen dieses Paragrafen gelten nicht für den Verkauf gebrauchter Gegenstände. Diese werden unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche geliefert.

§ 12 Haftung, Haftungsausschluss

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 12 eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt, sowie Beratungs- Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 12 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist die Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers beschränkt:
für Sachschäden auf maximal den dreifachen Auftragswert, höchstens aber 5.000.000 EUR;
für Vermögensschäden auf maximal den zweifachen Auftragswert, höchstens aber 1.000.000 EUR.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und ‑beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 12 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers

  1. a)   bei Vorsatz,
  2. b)   bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter,
  3. c)   bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  4. d)   bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
  5. e)   im Rahmen einer Garantiezusage,
  6. f)   soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

§ 13 Urheberrecht und Eigentumsvorbehalt

(1) Unsere Zeichnungen, Konstruktionsunterlagen, Beschreibungen, Muster, Kostenvoranschläge, Angebotsunterlagen und ähnliche Unterlagen dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Nach § 2 (1) Nr. 7 UrhG steht uns das alleinige Urheberrecht daran zu. Dieses Recht wird durch die Zahlung des vereinbarten Preises oder durch Übergabe von Kopien der Konstruktionsunterlagen nicht verletzt. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
(2) Ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Genehmigung ist kein Kunde berechtigt, Maschinen oder Werkzeuge nach unseren Konstruktionsunterlagen, 3D-Daten oder ähnlichen Unterlagen herzustellen oder von Dritten ganz
oder teilweise herstellen zu lassen.
(3) Absatz (1) und (2) gelten sowohl für unsere eigenhändig angefertigten Konstruktionsunterlagen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen sowie für die von Dritten in unserem Auftrag angefertigten Unterlagen. Weitergehende Rechte nach dem UrhG bleiben hiervon unberührt.
(4) Die Original-Unterlagen bleiben stets im uneingeschränkten Eigentum der edm aerotec GmbH. Bei Lieferung von Konstruktionsunterlagen, Maschinen oder Werkzeugen verbleibt das Urheberrecht uneingeschränkt bei der edm aerotec GmbH. Nur der Gegenstand als solcher geht nach vollständiger Kaufpreiszahlung in das Eigentum des Kunden über. Die Rechte nach § 14 UrhG bleiben unberührt.
(5) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).
(6) Der Besteller ist verpflichtet, uns Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den nachfolgenden Fällen – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
(7) Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an uns ab.
(8) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für uns unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktorenwertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
(9) Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller die edm aerotec GmbH im Verhältnis des Faktorenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die edm aerotec GmbH verwahrt.
(10) Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben in Absatz 7 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktorenwertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind.
(11) Werden Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab.
(12) Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab.
(13) Wenn der Wert, der für uns nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten, den Wert unserer Forderungen – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
(14) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so haben wir die Gegenstände zurückzugeben.

§ 14 Verjährung 

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren nach 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach § 12 (7) a – d und f gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller nicht berührt.

Die Vertragsparteien werden die ungültige Bestimmung durch eine neue ersetzen, die rechtlich zulässig ist und dem verfolgten rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck so nahe wie möglich kommt.

Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.

B. Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Bedingungen der edm aerotec GmbH (nachstehend auch Käufer genannt) gelten für alle zwischen dem Käufer und dem Verkäufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Verkäufers, die der Käufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Käufer unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Bedingungen des Käufers gelten auch dann, wenn der Käufer die Lieferung des Verkäufers in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und dem Verkäufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in den Kaufverträgen, diesen Bedingungen und den Angeboten des Käufers schriftlich niedergelegt.
(3) Im Einzelfall, zwischen den Vertragsparteien, getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) An das Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages (Bestellung) ist der Käufer 2 Wochen gebunden. Der Verkäufer kann nur innerhalb dieser 2 Wochen das Angebot durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Käufer annehmen.
(2) Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben im Eigentum des Käufers, der sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Nimmt der Verkäufer die Angebote des Käufers nicht innerhalb der Frist gemäß § 2 Ziff. 1 an, sind diese Unterlagen unverzüglich an den Käufer zurückzusenden.
(3) Anfragen des Käufers beim Verkäufer über dessen Produkte, Konditionen der Lieferung oder Aufforderungen des Käufers zur Angebotsabgabe binden den Käufer in keiner Weise.
(4) Jede Auftragsbestätigung des Verkäufers, die von der Bestellung des Käufers abweicht, stellt ein neues Angebot dar und muss vom Käufer schriftlich angenommen werden.
(5) Auch nach Bestätigung der Bestellung kann der Käufer Änderungen an den zu liefernden Produkten vornehmen. Die Parteien werden nach Klärung der Auswirkungen Vertragsanpassungen vereinbaren, soweit erforderlich.

§ 3 Zahlungen

(1) Der vom Käufer in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und gilt frei Haus, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen. Der Preis versteht sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Sämtliche Rechnungen des Verkäufers haben die vom Käufer angegebene Bestellnummer auszuweisen. Ist diese Voraussetzung nicht gewahrt, hat der Käufer die hieraus entstehenden Verzögerungen bei der Rechnungsbearbeitung und dem Zahlungsausgleich nicht zu vertreten.
(3) Der Käufer zahlt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem Verkäufer getroffen wurde, innerhalb von zehn Werktagen, gerechnet ab Lieferung der Ware durch den Verkäufer und Rechnungserhalt mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
(4) Dem Käufer stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Er ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Käufers Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

§ 4 Lieferfrist

(1) Die vom Käufer in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den Verkäufer verbindlich. Zur Wahrung der Lieferfrist ist je nach vereinbarter Lieferbedingung der Eingang der Produkte beim Käufer bzw. die rechtzeitige Bereitstellung der Produkte zur Abholung im Verkäuferwerk maßgebend.
(2) Gerät der Verkäufer in Verzug so verwirkt er pro angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des netto Kaufpreises der verspäteten Produkte, maximal jedoch 5% dieses Kaufpreises. Des Weiteren stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Der Verkäufer muss dabei unter anderem folgende Kosten ersetzen: Sonderfahrtkosten und evtl. Übernachtungskosten, zusätzliche Rüst- und Prüfkosten, Zusatzkosten für Sonderschichten. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist.

§ 5 Zutrittsrecht/Verpflichtung Unterlieferanten

 (1) Von uns beauftragte Mitarbeiter oder von uns beauftragte Dritte, regelsetzende Organe sowie Kunden haben zu jeder Zeit nach vorheriger Anmeldung – in begründeten Ausnahmefällen aber auch unangemeldet – während der normalen Geschäftszeiten Zutritt zu allen Geschäftsräumen, in denen Arbeiten für uns durchgeführt werden oder in denen Waren für uns gelagert werden, unabhängig davon, ob es sich um Geschäftsräume des Lieferanten oder dessen Unterlieferanten handelt, um u.a. den Fertigungsstand, die Verwendung von geeignetem Material, den Einsatz der erforderlichen Fachkräfte und die fachgerechte Ausführung der zu leistenden Arbeiten zu überprüfen.
(2) Von uns beauftragte Mitarbeiter oder von uns beauftragte Dritte haben weiterhin zu jeder Zeit nach vorheriger Anmeldung – in begründeten Ausnahmefällen aber auch unangemeldet – während der normalen Geschäftszeiten ein Recht zur Einsicht in alle anzuwendenden und auftragsbezogenen Unterlagen in den Geschäftsräumen des Lieferanten oder dessen Unterlieferanten.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, seine eigenen Unterlieferanten und Dienstleister ebenso zu verpflichten, um uns eine entsprechende Besichtigung bei diesem zu ermöglichen. Auf Verlangen ist uns die entsprechende Verpflichtung von Unterlieferanten nachzuweisen.
(4) Überprüfungen erfolgen ohne rechtliche Wirkung auf die Abnahme.
(5) Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, ein Qualitätssystem auf der Grundlage der ISO 9000 ff mit dem Ziel eine Null-Fehler-Produktion anzustreben und seine Prozesse mit kontinuierlichen Verbesserungsmaßnahmen zu optimieren.
(6) Der Lieferant verpflichtet seine Unterlieferanten, ebenfalls ein vergleichbares QM-System aufzubauen, durch-gängig anzuwenden und aufrechtzuerhalten mit der Zielsetzung, eine einwandfreie Beschaffenheit seiner Zukaufteile sicherzustellen.
(7) Sofern der Lieferant bzw. Unterlieferant nicht in der Lage ist, ein QM-System auf Grundlage der ISO 9000 ff zu führen, erfolgt dessen Freigabe über die Auswertung des Lieferanten-Fragebogens und der daraus resultierenden Bewertung mit Hilfe der Risikocheckliste.

§ 6 Mangelhafte Lieferung

(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage‑, Betriebs- und Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
(3) Abweichend von §442 (1) S.2 BGB stehen uns die Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften, §§377, 381 HGB mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen beim Verkäufer eingeht. Insoweit verzichtet der Verkäufer auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.
(5) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(6) Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, in Kenntnis setzen.
(7) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
(8) Hat der Verkäufer wissentlich oder unwissentlich Kenntnis über Mängel, fehlerhaftes Material und fehlerhafte Teile, sogenannte Suspekte Teile, Änderungen oder neu erkannte Risiken in Prozessen sowie Abweichungen zum Produkt, so wird er dies unverzüglich dem Käufer schriftlich mitteilen.

§ 7 Haftung des Verkäufers/Versicherungsschutz

(1) Wird der Käufer aufgrund eines Produktschadens, für den der Verkäufer verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Verkäufer den Käufer auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Verkäufer die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.
(2) Muss der Käufer aufgrund eines Schadensfalls i.S.v. Ziff. 1 eine Rückrufaktion durchführen, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Der Käufer wird, soweit es ihm möglich und zeitlich zumutbar ist, den Verkäufer über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt.
(3) Der Verkäufer hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung unter Einschluss mittelbarer Schäden und Folgeschäden sowie Haftung aus Garantieübernahme und Produkthaftung abzuschließen, diese bis zum Ende der Gewährleistungszeit aufrechtzuerhalten und dem Käufer dies auf Verlangen jederzeit schriftlich – insbesondere durch eine Deckungsbestätigung des Versicherers – nachzuweisen. Im Zweifelsfall gelten folgende Mindestdeckungssummen je Schadenereignis bei zweifacher Maximierung p.a. als ausreichend:
Personenschäden:                   10.000.000,00 €
Sachschäden:                            10.000.000,00 €
Vermögensschäden                   5.000.000,00 €
Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt.
(4) Wird der Käufer von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Verkäufers ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Verkäufer, den Käufer auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die dem Käufer im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind, es sei denn, der Verkäufer hat nicht schuldhaft gehandelt. Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

§ 8 Geheimhaltung/Eigentumsvorbehalt/Kündigung

(1) Alle vom Käufer erhaltenen Teile und Unterlagen bleiben Eigentum des Käufers. Der Verkäufer darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung des Käufers außerhalb dieses Vertrages verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw. diese Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages hat der Verkäufer diese auf eigene Kosten unverzüglich an den Käufer zurückzugeben.
(2) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrages, ohne Zurückbehaltung von Kopien, an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrages.
(3) Die Geheimhaltungsvereinbarung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
(4) Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
(5) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
(6) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein, durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
(7) Jede Partei hat das Recht, einen Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit fristlos zu kündigen.

§ 9 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von §438 (1) Nr.3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3‑jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 (1) Nr. 1 BGB) unberührt bleibt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfrist des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gilt – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
(4) Im Falle der Lieferung von Austauschteilen beginnt die Verjährung mit deren Anlieferung von neuem.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Soweit der Verkäufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Der Erfüllungsort für die Lieferpflichten des Verkäufers ist Geisleden.
(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die ungültige Bestimmung durch eine neue ersetzen, die rechtlich zulässig ist und dem verfolgten rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck so nahe wie möglich kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.

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